Im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehen anerkannt

(Venezuela, 12. Juni 2012, telesur).- Vor kurzem wurde in Uruguay ein neuer und bisher nicht begangener Rechtsweg zur Anerkennung gleichgeschlechtlicher Ehen eingeschlagen. Ein Gericht in diesem Land hat die richtungsweisende Entscheidung getroffen, eine zuvor in Spanien geschlossene Ehe zweier Personen desselben Geschlechts anzuerkennen.

Am Samstag den 9. Juni hat die uruguayische Justiz die Ehe zwischen einem Uruguayer und einem Spanier anerkannt, welche 2010 in Spanien geschlossen wurde. Das Urteil gilt als “historisch” und wird wohl nicht nur bezüglich der Einwanderungsbedingungen Auswirkungen haben, sondern auch Einiges hinsichtlich der Diskriminierung und der Akzeptanz sexueller Vielfalt ändern.

In dem Urteil wird argumentiert, dass eine nach der Rechtsordnung eines anderen Landes geschlossene Ehe in Uruguay nur in dem Fall nicht anerkannt werden könne, wenn ein Verstoß gegen die geltende öffentliche Ordnung vorläge.

“Historischer Wandel” in der Rechtssprechung

Laut der Anwältin des Paares, Michelle Suárez, stellt der Fall einen “historischen Wandel” in der uruguayischen Rechtsprechung dar. Nicht nur änderten sich die Migrationsmuster, sondern es werde auch ein Exempel statuiert gegen Diskriminierung und für sexuelle Vielfalt.

“Dies ist ein historisches Urteil ist vielerlei Hinsicht (…) bei der Einwanderungsbehörde zum Beispiel konnte der Status einer nicht arbeitenden Person nicht mit der Arbeit des/der EhegattIn autorisiert werden, da die Heiratsurkunde beim Standesamt nicht eingetragen werden konnte“, erklärt die Anwältin.

Suárez sagte ebenfalls, dass dies ein Schritt zur Beendigung der staatlichen “direkten Diskriminierung” gleichgeschlechtlicher Paare sei, die ihre Ehe im Ausland geschlossen haben und nun ihr Aufenthaltsrecht erwerben möchten, um in Uruguay zu leben.

Gegen Diskriminierung

Nach Angaben lokaler Medien hat Suárez 2011 einen Antrag zur Anerkennung dieser 2010 geschlossenen Ehe gestellt, auf welchen die erste Antwort negativ ausfiel. Der Richter hat den Antrag aufgrund eines “groben Verstoßes” gegen die öffentliche internationale Ordnung abgelehnt, also die Grundsätze, auf denen die juristische Selbstständigkeit des uruguayischen Staates fußt.

Angesichts dieser Situation hat das Paar das Urteil angefochten, woraufhin ein Berufungsgericht für Familienangelegenheiten festgestellt hat, dass im Ausland geschlossene Ehegemeinschaften von zwei Personen gleichen Geschlechts nicht notwendigerweise die öffentliche internationale Ordnung Uruguays beeinträchtigen.

Die Richterin María Cristina Crespo, die in diesem Fall grünes Licht gab, hat das Urteil mit dem Hinweis auf das Gesetz zur Lebensgefährtengemeinschaft (span. unión concubinaria) begründet. Dieses Gesetz wurde 2007 beschlossen und hat die zivilen Gemeinschaften homosexueller Lebenspartner legalisiert. Die Richterin zog ebenfalls das Gesetz zur Geschlechteridentität heran, welches seit 2009 den Namenswechsel und die Geschlechtsumwandlung erlaubt.

Gleichgeschlechtliche Ehen ‘indirekt’ erlaubt

Mit diesen Dokumenten versichert die Juristin, dass die uruguayische Rechtsordnung “die Ehe zwischen gleichgeschlechtlichen Personen erlaubt, wenn auch dies nicht direkt ausspricht.”. Weiter erklärte Crespo: “Es ist nicht mehr tragbar, eine Abweichung von der öffentlichen internationalen Ordnung mit der Heterosexualität als einem Pfeiler der Eheinstitution in unserem Land zu begründen, weil dieses Prinzip schon längst nicht mehr durchweg gilt.”

Weiter betonte sie, dass das Urteil im Einklang mit der Absicht und dem Geist des Gesetzes zur Geschlechteridentität stehe. Dieses soll “die Personen vor Diskriminierung aufgrund ihrer sexuellen Orientierung schützen sowie für die Einhaltung ihrer Menschenrechte sorgen.”

Im Jahr 2007 wurde Uruguay das erste Land in Lateinamerika, welches gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften legalisiert hat. Damals hat Präsident Tabaré Vázquez ein Gesetz verabschiedet, welches gleich- oder verschiedengeschlechtliche Lebensgefährtengemeinschaften absegnet.

Zwei Jahre später wurde das Gesetz zur Geschlechteridentität, Namensänderung und Familienbucheintrag erlassen worden. Demzufolge habe “jede Person das Recht auf eine freie Entwicklung seiner Persönlichkeit, und zwar gemäß seiner eigentlichen Geschlechteridentität, unabhängig seines biologischen, genetischen, anatomischen, morphologischen, hormonellen, zugewiesenen oder anderen Geschlechts”.

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